Urlaub in der Probezeit

Die Probezeit gilt als Orientierungsphase für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Besondere ist, dass der Kündigungsschutz in dieser Zeit eingeschränkt ist. Doch darf man in der Probezeit Urlaub nehmen? Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?

Urlaub ist in Deutschland und Europa fest geregelt. Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, auch als Bundesurlaubsgesetz bezeichnet, sieht bei einer Fünftagewoche einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Arbeitsjahr vor. Der Urlaub von einem Monat soll Arbeitnehmern dazu dienen, die wichtige Ruhe und Erholung zu erfahren, sei es beim Ausspannen auf einer sonnigen Urlaubsinsel oder dem Extremurlaub im Gebirge. Doch Urlaub muss man sich verdienen – mit jedem Monat der Beschäftigung gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs auf das Urlaubskonto. Und wenn man das Arbeitsverhältnis antritt, ist da zunächst die Probezeit. Dabei gilt die Probezeit, die maximal ein halbes Jahr lang sein darf, nur als Indikator dafür, ob das Beschäftigungsverhältnis in Zukunft Früchte trägt.

Die Probezeit hat streng genommen nur etwas mit der Kündigungsfrist zu tun. Regelungen zur Geltendmachung von Urlaubsanspruch ergeben sich aus der Wartezeit. Wie kommt es zur Verwechslung? Was sind Unterschiede zwischen Probezeit und Wartezeit? Und wie verhält es sich mit Urlaub zu Beginn des Arbeitsverhältnisses?

Urlaubsanspruch während Probezeit – ein halbes Jahr nur Urlaubsträume?

Der Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses markiert eine wichtige Zeit der Orientierung. Nun soll sich der Arbeitnehmer so gut wie möglich eingliedern, bestehende Kompetenzen beweisen und sich im neuen Arbeitsumfeld orientieren. In dieser Zeit auf Urlaub zu bestehen, kann ein schlechtes Bild abgeben, schließlich soll man mit Leistung überzeugen und nicht signalisieren, dass man eigentlich direkt Erholung benötigt.
Schlechte Nachricht für alle, die sich den Arbeitsantritt mit einem frühen Urlaub versüßen wollen: Im ersten Halbjahr geht laut Gesetz erst mal gar nichts. Doch fälschlicherweise wird dies der Probezeit zugeschrieben und die hat eigentlich nichts mit Urlaub zu tun. Denn im ersten Halbjahr besteht laut Bundesurlaubsgesetz Wartezeit. Ausnahmen in Form von Teilurlaub gibt es nur in bestimmten Szenarien, die ebenfalls gesetzlich klar definiert sind.

Unterschied Probezeit und Wartezeit

Oft wird die Probezeit mit einer Urlaubssperre in Verbindung gebracht. Doch offiziell regelt die maximal sechsmonatige Probezeit laut Bundesurlaubsgesetz einen Zeitraum, in dem der Kündigungsschutz fast ausnahmslos nur für Schwangere und frischgebackene Mütter gilt. Im Bundesurlaubsgesetz wird dagegen die Wartezeit als sechsmonatiger Zeitraum definiert, in dem im Normalfall kein Anspruch auf Urlaub entsteht. Urlaub darf in der Wartezeit ohne Gründe weder genommen werden, noch entsteht ein Urlaubsanspruch für den Rest des Jahres nach dieser Wartezeit. Urlaub und Probezeit werden oft verwechselt, weil der Zeitraum der gesetzlich maximal zulässigen Probezeit und die gesetzliche Wartezeit beide den Zeitraum von sechs Monaten markieren. Eventuelle Krankheit, Unterbrechung der Saisonarbeit oder andere Ereignisse, welche die Arbeit in diesem Zeitraum verhindern, verlängern die sechsmonatige Wartezeit nicht.

Kein Urlaubsanspruch in der Wartezeit?

Laut Gesetzgebung besteht in den sechs Monaten der Wartezeit kein Anspruch auf Urlaub. Anders ist dies, wenn der Arbeitgeber diesen ausdrücklich genehmigt. Somit könnte Resturlaub, der beim vorherigen Arbeitnehmer aus Gründen noch nicht abgegolten wurde, in dieser Zeit genommen werden.

Auch gibt es Ausnahmen, die laut Paragraf 5 des Bundesurlaubsgesetzes Teilurlaub gestatten.

Ausnahmeregelung Urlaub in Wartezeit

Teilurlaub steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der Urlaub aus zeitlichen Gründen sonst nicht mehr zustande kommt. Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich laut Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub wie folgt:

1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.” Quelle: Bundesurlaubsgesetz


Teilurlaub könnte also dann gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer nur einen sechsmonatigen Teilzeitvertrag unterzeichnet. Und kein Zeitraum außer der Wartezeit das Arbeitsverhältnis ausmacht. Der Anspruch auf Teilurlaub berechnet sich aus einem Zwölftel des Monats anteilig der Tage, die als Gesamturlaub für das Jahr laut Gesetz oder Vertrag gelten würden.
Ausnahmen zur Wartezeit können auch aus dem Tarifvertrag oder aus betriebsrechtlichen Bestimmungen entstehen. Zudem ist der Ausnahmefall für Urlaub in der Wartezeit oder Probezeit Chefsache: Würden Sie einem Arbeitgeber beispielsweise einen Urlaubstag verwehren, wenn die lang geplante Hochzeit ansteht?

Beispielrechnung Anspruch auf Teilurlaub

5 Monate (vollendete Monate Beschäftigungsdauer): 12 Monate x 20 Urlaubstage = 8,33 Urlaubstage

Bei diesem Ergebnis wird kaufmännisch gerundet: Unter einem Wert von 0,5 wird ab-, bei einem Wert von 0,5 aufgerundet. 8,33 Urlaubstage bedeuten also einen Anspruch auf 8 Tage Resturlaub hat.

Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?

Häufig kann Urlaub auch für einen Zeitraum nach der Wartezeit bereits in der Probezeit reserviert werden. Wenn das Jahr der Beschäftigung beispielsweise mit dem ersten Januar beginnt, geht die Wartezeit bis zum 30.06. desselben Jahres.
Daraus entsteht Anspruchs auf die Hälfte des Jahresurlaubs – bei einer Fünftagewoche mit Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr können Arbeitnehmer also ab der zweiten Jahreshälfte über 10 Tage Urlaub, die Hälfte des Jahresurlaubs, verfügen und diese pro forma auch oft während der Probezeit für den späteren Zeitpunkt einplanen, beispielsweise um die Urlaubsplanung mit den Kollegen abzustimmen.

Urlaubsanspruch Probezeit Kündigung

Sollte während der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen werden, gelten die Ansprüche auf Teilurlaub. Dieser Urlaubsanspruch muss dann wie bei einer Kündigung außerhalb der Probezeit abgegolten werden. Also sollte der Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, während der verkürzten Kündigungsfrist den Urlaub zu gewähren.
Wenn dies aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss der Teilurlaub abgegolten werden. Diese Abgeltung ist steuerpflichtig und es erfolgen Sozialabgaben. Die Regelung der Abgeltung über den Aufhebungsvertrag kann eine günstigere Lösung sein.

Urlaub in Probezeit und Wartezeit

Unter gewissen Umständen ist es möglich, in der Wartezeit bzw. auch der Probezeit Urlaub zu nehmen und für die Zeit nach der sechsmonatigen Wartezeit einzuplanen. Doch Teilurlaub ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die im Bundesurlaubsgesetz geregelt werden.

Soll ein Arbeitnehmer also mit einem befristeten Vertrag von einem halben Jahr eine Schwangerschaftsvertretung ermöglichen, hat er für dieses halbe Jahr Anspruch auf Teilurlaub. Dieser kann dann entweder während des befristeten Verhältnisses eingereicht und in diesem Zeitraum genommen oder abgegolten werden.
Nach einer Kündigung oder dem Auslaufen des Arbeitsvertrages ist die Abgeltung von Teilurlaub wie bei Resturlaub auch durch einen Aufhebungsvertrag möglich.
Bestehen gute Gründe, die ein paar Urlaubstage während der Probezeit zur Notwendigkeit machen, lassen manche Arbeitgeber mit sich reden und eine Lösung kann gefunden werden. Sind die Voraussetzungen für Teilurlaub nicht erfüllt, besteht dafür allerdings keine Verpflichtung.