Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Kündigung und dann? Welche Fristen laut gesetzlicher Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten, zeigen wir Ihnen hier.
Sie wollen den Job wechseln und haben eine neue Stelle in Aussicht? Ihr Boss nervt Sie oder Ihr neuer Angestellter entpuppt sich direkt nach der Probezeit als Fehlgriff?
Nach einer gültigen Kündigung verstreichen Fristen bis zum Ende der Beschäftigung. Die Kündigungsfrist soll Arbeitnehmer davor schützen, plötzlich vor der Arbeitslosigkeit zu stehen und Arbeitgebern die Möglichkeit einräumen, die entstehende Lücke angemessen zu füllen.

Die Länge der Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung im Unternehmen. Gesetzliche Regelungen sind dabei nicht das Einzige, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen.
Ein Blick auf die Praxis des Arbeitslebens zeigt zudem: Starre Kündigungsfristen müssen einem schnellen Jobwechsel nicht im Weg stehen.
Worauf müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Kündigungsfrist achten? Welche Möglichkeiten bieten Aufhebungsverträge und Freistellungen?
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Wechsel des Arbeitsplatzes ist meist nur ein einseitiges Vergnügen: Entscheiden sich wichtige Angestellte in Schlüsselpositionen für einen Jobwechsel und kündigen den Beruf, bedeutet dies für Arbeitgeber, dass kompetente Nachfolger gefunden werden müssen. Und entscheiden sich Arbeitgeber nach langer Zeit im Unternehmen dafür, die Stelle für etwas frischen Wind neu zu besetzen, können alte Arbeitgeber nach Jahren der Beschäftigung nicht nur vor einem Loch stehen, sondern benötigen auch Zeit, um sich umzuorientieren.
Die gesetzliche Kündigungsfrist soll in dieser Situation wie ein Rettungsschirm dafür sorgen, dass die durch Kündigung entstehende Lücken im beruflichen Alltag und in Unternehmen geschlossen werden können, indem das berufliche Ende in eine möglichst kalkulierbare Entfernung rückt.
Verankert im § 622 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" werden feste Zeiten der Kündigungsfrist und Ausnahmen klar geregelt.
Voraussetzung: Fristgerechte, gesetzlich bindende Kündigung
Der Eingang einer gültigen, bindenden Kündigung in Schriftform stellt den Startpunkt der Kündigungsfrist zur Mitte oder Ende des Monats dar. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Der Beginn des Zeitraums der Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab:
Beispiel Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist
Mit Posteingang einer Kündigung am 10. September beginnt die Kündigungsfrist ab dem 15. desselben Monats.
Ist der Angestellte länger als 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ab dem 15.09. 2 Monate.
Das Datum des letzten Arbeitstages bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall der 15. November.
Das Datum des letzten Arbeitstages bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nach 28 Tagen Kündigungsfrist erreicht. In diesem Fall der 13. Oktober.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer: Vier Wochen oder Vereinbarung
Arbeitnehmern soll nach einer Kündigung ein möglichst schneller Übergang in eine neue Beschäftigung ermöglicht werden.
Gesetzliche Kündigungsfristen bei Kündigung durch Arbeitnehmer auf einen Blick.
Gesetzliche Kündigungsfrist ab Eingang Kündigung | Beginn der Kündigungsfrist | Dauer der Beschäftigung im Unternehmen |
---|---|---|
2 Wochen | zu jedem beliebigen Tag | bis 6 Monate |
4 Wochen | bis zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats | ab 7 Monate |
Gesetzliche Kündigungsfristen bei Kündigung durch Arbeitgeber auf einen Blick
Die BGB-Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist gesetzlich geregelt und erstreckt sich von einer Dauer der 2 Wochen bis zu 7 Monaten.
Relevant für die Kündigungsfrist ist der Beginn der Kündigungsfrist. Dieser ist ebenfalls von der Dauer der Beschäftigung abhängig.
Kündigungsfristen bei Kündigung durch Arbeitgeber auf einen Blick
Gesetzliche Kündigungsfrist ab Eingang Kündigung | Beginn Kündigungsfrist | Dauer der Beschäftigung im Unternehmen | |
---|---|---|---|
2 Wochen Kündigungsfrist | zu jedem Tag möglich | bis zu 6 Monaten Probezeit | |
4 Wochen Kündigungsfrist | zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats | bis 2 Jahre Beschäftigung | |
1 Monat Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 2 Jahre Beschäftigung | |
2 Monate Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 5 Jahre Beschäftigung | |
3 Monate Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 8 Jahre Beschäftigung | |
4 Monate Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 10 Jahre Beschäftigung | |
5 Monate Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 12 Jahre Beschäftigung | |
6 Monate Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 15 Jahre Beschäftigung | |
7 Monate Kündigungsfrist | ab Ende des Monats | ab 20 Jahre Beschäftigung |
Hier finden Sie das Gesetz "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" im Internet.
Weitere Informationen zur Kündigungsfrist von Verdi.
Mögliche Ausnahmen der Kündigungsfrist im gesetzlichen Rahmen
Ausnahmen zur starren Kündigungsfrist bestehen durch eine Festlegung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag.
- Kündigungsfrist Tarifvertrag
Eine abweichende Kündigungsfrist kann laut Tarifvertrag vereinbart werden. Die Kündigungsfrist laut Tarifvertrag ist auch gültig, wenn sie außerhalb tarifvertraglicher Geltungsbereiche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden (§ 622 4 BGB).
- Einzelvertragliche Kündigungsfrist
Im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Kündigungsfrist nur unter bestimmten Umständen vereinbart werden.
So z. B., wenn der Arbeitnehmer als Aushilfe eingestellt und nicht länger als drei Monate im Unternehmen beschäftigt ist.
Auch kleine Unternehmen sollen entlastet werden: So ist eine kürzere Kündigungsfrist vereinbar, wenn die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen die Zahl von 20 Arbeitnehmern plus Auszubildenden in der Regel nicht überschreitet. Die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber darf in diesem Fall laut Arbeitsvertrag nicht kürzer als vier Wochen sein. Zudem darf die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger sein, als die Kündigungsfrist für Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber darf die eigenen Kündigungsfristen vertraglich verlängern - was in der Realität allerdings kaum Anwendung finden dürfte.
Kündigung ohne Kündigungsfrist - Wie geht das?
Sie haben die Stelle Ihres Lebens in Aussicht und können schon morgen beginnen? Mit den Kollegen haben Sie sich verkracht und die Arbeit aller leidet unter der Atmosphäre? Oder will Ihr Arbeitnehmer einfach die Zeit nach Erhalt der Kündigung bis zu letzten Arbeitstag absitzen und es besteht sogar die Gefahr, dass er sensible Daten mit zum Konkurrenten nimmt?
Bevor Arbeitnehmer sich einfach von Krankschreibung zu Krankschreibung hangeln oder Vorgesetzte befürchten, dass die Qualität der Arbeit aller in Mitleidenschaft gezogen wird, gibt es die Möglichkeit der Umgehung der Kündigungsfrist in Form des Aufhebungsvertrages und Abwicklungsvertrages nach der Kündigung.
Um die im BGB vorgesehene Kündigungsfrist zu umgehen, bieten sich Aufhebungsvertrag, Freistellung und Abwicklungsvertrag als Möglichkeit - auch die Option der fristlosen Entlassung ist unter gewissen Umständen denkbar.
Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Ein Aufhebungsvertrag ist im Gegensatz zur Kündigung eine zweiseitige Willenserklärung. Während es für eine Kündigung genügt, wenn eine Partei das Dokument rechtskräftig bindend ausstellt, bedarf der Aufhebungsvertrag zweier Unterschriften.
Der Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung, umgeht dabei den Kündigungsschutz und macht Forderungen vor dem Arbeitsgericht häufig nichtig. Regelungen über Abfindungen können ein Bestandteil sein. Der Aufhebungsvertrag kann zu einer temporären Sperre des ALG 1 durch die Agentur für Arbeit führen (Sperrfrist).
Freistellung nach Kündigung
Eine Freistellung nach der Kündigung umgeht die gesetzliche Kündigungsfrist nur faktisch. Mit der Freistellung erhält der Arbeitnehmer zwar die Vorzüge der Lohnfortzahlung für den Zeitraum, muss allerdings seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen.
Widerspricht ein Arbeitnehmer der Freistellung, kann eine Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung bestehen. Da die Freistellung allerdings dazu sein soll, Firmengeheimnisse zu schützen, dürfte die Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist allerdings nur eingeschränkt stattfinden.
Regelungen zur Freistellung sollten im Kündigungsschreiben erwähnt werden.
Kündigung und Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich von einem Aufhebungsvertrag und kann die Kündigungsfrist nur bedingt ersetzen.
Teil des Abwicklungsvertrages sind beispielsweise Regelungen zu Abfindungen, die Vergütung von Überstunden, Resturlaub oder auch Regelungen zur Freistellung vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Je nach Inhalt des Abwicklungsvertrags kann dieser zu einer Sperrfrist führen.
Die fristlose Kündigung
Die Kündigungsfrist kann nur unter gewissen Umständen ohne übereinstimmende Willenserklärungen ausgesetzt werden. Oft ist nur schädigendes Verhalten ein Grund dafür, die fristlose Kündigung auszusprechen. Meist geht dieser eine Abmahnung voran. Fristen zwischen Bekanntwerden des Kündigungsgrunds und Eingang der Kündigung müssen beachtet werden.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung sind:
- Gewalt
- Beleidigungen, Drohungen
- geschäftsschädigendes Verhalten
- üble Nachrede
- Mobbing
- sexuelle Belästigung
- Betrug, Diebstahl
- Verstoß gegen Richtlinien des Arbeitsvertrags (z. B. Arbeitsverweigerung)
Die fristlose Kündigung muss ggf. vom Betriebsrat geprüft werden. Eine gute Begründung ist wichtig, um auch später vor Gericht standzuhalten.
Kündigungsfristen - Ein gern umgangener Schutz
Die Vorstellung, nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch über Monate der Arbeit vorbildlich nachzugehen, ist für viele unangenehm.
Die Kündigungsfrist soll dabei als gesetzliche Bestimmung Arbeitnehmer vor einer plötzlichen Arbeitslosigkeit schützen und Arbeitgebern die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer angemessenen Zeit hochwertigen Ersatz zu finden.
Ob es sinnvoll ist, dass Arbeitnehmer dabei eine Frist von maximal vier Wochen und Arbeitgeber unter Umständen mit Fristen bis zu 7 Monaten rechnen müssen, kann bestritten werden.