Mit der Verordnung über die Prüfung zum Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Grundlage für eine anerkannte, kaufmännische Weiterbildung geschaffen. Diese Weiterbildung richtet sich vornehmlich an Beschäftigte in Betrieben und Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesens.
Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, eigenverantwortlich betriebswirtschaftliche Aufgaben- und Problemstellungen zu lösen. Wirtschaftliche und rechtliche sowie soziale, ökologische und ethische Aspekte der Unternehmensführung gehören zu den Qualifikationsbereichen dieser Fortbildung.
Die Prüfungen zu dieser Fortbildung werden ausschließlich von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgenommen.
Der Abschluss nimmt im europäischen und deutschen Qualifikationsrahmen die Stufe 6 ein und trägt die Bezeichnung "Bachelor Professional".
Die Prüfung zum Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen IHK gliedert sich in drei Teile.
Alle Prüfungsteile beziehen sich immer auf folgende Handlungsbereiche:
Die Situationsaufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 werden als schriftliche Prüfungen durchgeführt. Jede Prüfung umfasst eine Gesamtdauer von 300 Minuten, wobei jeweils alle sechs Handlungsbereiche inhaltlich zu prüfen sind. Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird als Mittelwert aus beiden Prüfungsleistungen ermittelt.
Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem Fachgespräch. Dieser Prüfungsteil ist erst nach den bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen möglich. Die Themenstellung muss sich auf den Handlungsbereich "Führen und Entwickeln von Personal" und auf einen weiteren, frei wählbaren Handlungsbereich beziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation zehn Minuten betragen. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Das Fachgespräch bezieht sich auf die Inhalte der Präsentation und soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Wichtig: Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung zu Genehmigung eingereicht.
Unternehmensorganisation und -führung:
Marketingmanagement
Rechnungswesen, Controlling
Personalmanagement, betriebliche Ausbildung
Information, Kommunikation und Kooperation
Volks- und Außenwirtschaftslehre
Recht
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen*, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
* Alle oben genannten Auszüge aus der Rechtsverordnung sind unverbindlich. Eine verbindliche Zulassungsprüfung führt nur die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) durch.